Mietpark Hahn

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebote, Vertragsabschluss, ausschließliche Einbeziehung der nachfolgenden AGB des Vermieters, Kaution

1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB zustande. Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige AGB des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden. Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Vermieter hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen. Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abbedungen werden. Sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichem Vertragsabschluss versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, falls er nicht selbst der Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur in Empfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.

1.2 Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss einer Haftung des Vermieters, soweit der Vermieter die Angaben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht hat.

1.3 Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

1.4 Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Mieter, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Mieters unverzüglich abzutreten.

1.5 Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar sind.

1.6 Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessene Kaution zu verlangen.

§ 2 Dauer des Mietverhältnisses

2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Bei einem mündlichen Mietvertragsabschluss beginnt das Mietverhältnis zum mündlich vereinbarten Zeitpunkt und, wenn dieser nicht eindeutig erweisbar ist, spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes. Falls das Gerät ordnungsgemäß bereitgesellt ist, die Abnahme sich aber verzögert, beginnt die Mietzeit mit dem Tag der Bereitstellung.

2.2 Das Mietverhältnis endet unter folgender Voraussetzungen: bei einem auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages; bei einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Mietverhältnis: entweder durch Kündigung des Vermieters unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen, oder mangels Kündigung durch den Vermieter mit der vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich etwaigem Zubehör an den Vermieter und der beiderseitigen Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch die Vertragsparteien, sowie des Weiteren durch Kündigung des Mieters wegen Gebrauchsentzuges (oder Nichtgewährung des Gebrauchs) gemäß § 542 BGB.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch drei Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen. Andernfalls verlängert sich das Mietverhältnis um mindestens drei Werktage.

2.4 Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes

3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich zu rügen.

3.2 Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitung etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den Hersteller zur Verfügung stehen.

3.3 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutpflicht bzgl. des Mietgegenstandes durch den Vermieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

3.4 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu 3 Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten.

3.5 Eine etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters ist auf höchstens 1 Tagesmiete pro Tag begrenzt.

§ 4 Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Versicherungspflicht

4.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch geeignetes Fachpersonal oder durch den Vermieter oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zugelassene Betriebsmittel zu verwenden. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden. Die Ölstände sind nach den Vorschriften ständig zu kontrollieren. Für ordnungsgemäße Schmierung und regelmäßigen Wechsel des Öls beim fälligen Betriebsstundenstand hat der Mieter zu sorgen.

4.2 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretende Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen schneller und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen, wie bspw. die Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall muss die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen.

4.4 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstige Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden.

4.5 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassungen an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.

4.6 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben / Rückschein innerhalb von spätestens 3 Tagen zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritte auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher Frist zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

4.7 Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u.a. abdeckt. Wenn der Mieter die Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den Versicherungsbedingungen des Versicherten geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers / Mieters durch den Mieter zu tragen. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen. Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.

4.8 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel (Kraft- Treib- und Schmierstoffe). Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

§ 5 Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB Mängel frei und gesäubert zurückzugeben.

5.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame, zunächst vorläufige Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige IHK zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind. Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie bspw. Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.

5.3 Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters für die notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu vertreten sind. Falls Geräte beschädigt, verbeult oder ungereinigt zurückgegeben werden, stellt der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zur Instandsetzung und Reinigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt, werden die Geräte durch den Vermieter auf Kosten des Mieters Instandgesetzt und gereinigt. Die Zeit von Rücklieferung bis zur Instandsetzung wird dem Mieter als Mietzeit berechnet.

5.4 Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind. Das Recht, Fehlermengen und Reparaturen auch nachträglich in Rechnung zu stellen, behält der Vermieter vor.

5.5 Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichen Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt Ziffer 5.6 sinngemäß. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.

5.6 Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60% des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zzgl. einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2% unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, andernfalls in Höhe von 65% der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

§ 6 Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang

6.1 Der Mietzins versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

6.2 Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

6.3 Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises. Pro Werktag ist jedoch mindestens ein e durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zu legen und zu vergüten.

§ 7 Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

7.1 Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung oder Rechnung fällig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Mietzins, evtl. Kosten für den Transport, Ersatzteile usw. übernommener Geräte bei ordnungsgemäßer Rückgabe fällig bzw. 8 Tage nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug.

7.2 Ab dem 30. Tag ab Rechnungsdatum werden bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern dem Vermieter kein höherer Schaden entstanden ist. Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzug oder hat seine Zahlung eingestellt oder es liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichkommen oder liegen sonstige Gründe vor, so werden alle noch offenstehenden Forderungen fällig. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber Dritten oder den Bauherren, bei denen die Geräte eingesetzt werden, bereits mit Abschluss des Mietvertrages an den Vermieter ab. Die Abtretung bezieht sich auf alle Nebenkosten, Schadenersatzansprüche, Verzugszinsen und Nebenrechte usw. der Vermieter ist bei Zahlungsschwierigkeiten sofort zu verständigen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzforderungen bleibt unberührt. Mahnkosten ab der zweiten Mahnung gegenüber dem Mieter sind mit je 2,50€ durch den Mieter zu vergüten.

7.3 Der Vermieter ist berechtigt Mietvorauszahlungen oder Zwischenabrechnungen vorzunehmen.

7.4 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

§ 8 Haftungsbegrenzung des Vermieters, Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte an den Mieter

8.1 Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters vor und bei Vertragsabschluss im Sinne des § 311 BGB, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz möglich ist und nicht der Vermieter bzgl. der Art des eingetretenen Schadens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder der Vermieter in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.

8.2 Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren typischerweise vorhersehbaren Schaden.

8.3 Soweit eine über die Ziffern 8.1 und 8.2 hinausgehende Haftung des Vermieters verbleibt, ist dieser nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden in angemessener Höhe durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge. Bei Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt der Vermieter in Höhe desjenigen Betrages haftbar, den der Versicherer zu zahlen hätte, wenn kein Fall der Leistungsfreiheit vorläge.

8.4 Der Vermieter ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte – insbesondere Versicherungen – zustehende Ansprüche, soweit er diese nicht zur Abdeckung eigener Schadenersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Mieter abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

§ 9 Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen, Aufrechnung

9.1 Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offen zulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grunde gekündigt ist.

9.2 Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

9.3 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

§ 10 Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters

Werden dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen, dass in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder der Mieter schon bei Vertragsschluss nicht mehr ausreichend zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung des Mietzinses oder sonstiger Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungen so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit dafür geleistet wurde. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter die einstweilige Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, diese unverzüglich herauszugeben.

§ 11 Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien

11.1 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

11.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn:

  • Der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten Verzug ist
  • Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden
  • Bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt
  • Der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt
  • Der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort bringt

§ 12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Der Mietvertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Crailsheim.

§ 13 Vertragslücken, Sonstiges

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen oder sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen.

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